Dies gilt auch für die Verjährung des Anspruchs und den Ausschluss des Anspruchs.
Bei einer unbeschränkten Verurteilung zum Rückschnitt der Hecke ohne Beachtung der landesnaturschutzrechtlichen Schonzeiten, kann von einer mindestens zweimaligen Verpflichtung im Jahr zum Rückschnitt der Hecke, während und nach der Wachstumsperiode, ausgegangen werden.
Die Verpflichtung zum Rückschnitt der Hecke stellt eine wiederkehrende Leistung dar. Dabei berechnet sich der Wert der wiederkehrenden Leistung nach dem 3,5-Fachen des einjährigen Bezugs.
Eine Sachleistung liegt auch vor, wenn der Verpflichtete eine regelmäßig wiederkehrende Störung zu beseitigen hat.