Streiten Bauherr und Bauträger über den Standard des Schallschutzes, so gilt primär das im zugrundeliegenden Vertrag vereinbarte. Unabhängig davon hat der Schallschutz aber stets über den Vorgaben der derzeit gültigen DIN 4109 zu liegen, da diese nicht mehr dem aktuellen Standard entspricht. Denn diese sei eine Minimalanforderung, wohingegen sich der Bauherr auf die berechtigte Erwartung stützen kann, dass die gegenwärtigen Qualitäts- und Komfortstandards eingehalten werden. Dem Schallschutz komme gerade bei Wohnhäusern ein so hohes Gewicht zu, dass der Bauträger in Zweifelsfällen stets den besseren Schallschutz wählen müsste, sofern dieser nicht zu beachtenswerten Mehraufwendungen führt.