Mithin versteht der juristisch nicht vorgebildete Mieter bei einer Vertragsklausel, bei der die Parteien wechselseitig auf ihr "Recht zur Kündigung" verzichten, nicht auch den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann im Rahmen eines Staffelmietvertrages bis zur Höchstgrenze von vier Jahren ausgeschlossen werden.