In einem solchen Verhalten ist nach der Ansicht des Bundesgerichtshofs eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger zu sehen. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Geschäftsführer im Gegenzug für die Prämienzahlungen an die ihm zustehende Lebensversicherung der Gesellschaft weiterhin seine Dienste zur Verfügung stellt. Denn anders als die an die Versicherung gezahlten Beträge können die Gläubiger sich nicht aus den geleisteten Diensten des Geschäftsführers befriedigen. Im vorliegenden Sachverhalt kam hinzu, dass die Gläubiger aufgrund der weiteren Verschlechterung der Finanzsituation kein Interesse an den weiteren Sanierungsversuchen durch den Geschäftsführer hatten, sondern vielmehr an einer baldigen Stellung des Insolvenzantrages durch ihn.
Der Geschäftsführer hat die durch die Gesellschaft an seine Lebensversicherung gezahlten Prämien deshalb an die Insolvenzmasse zurückzuzahlen.