Vorab: Die Vergütung eines Insolvenzverwalters erfolgt über die sogenannte Masse, welche sich im Kern aus dem verbleibenden Restvermögen des insolventen_Schuldners bildet.
Um diese Masse vor unberechtigten Ansprüchen des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters zu schützen, steht ihm ein Beschwerderecht zu. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof und begründete seine Entscheidung mit dem Gesetz. Aus diesem ist nicht ersichtlich, dass einem Verwalter ein solches Recht nicht zustehen soll. Denn ihm obliegt gerade der Schutz der Insolvenzmasse vor unberechtigten Forderungen.