Grundsätzlich muss derjenige Steuern zahlen, der ein Privatgrundstück innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb wieder verkauft. Etwas anderes gilt nach dem Gesetz nur, wenn es im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt erwarb ein Immobilienmakler 1999 ein bebautes Grundstück zu eigenen Wohnzwecken, sowie ein daran angrenzendes weiteres Grundstück. Dieses zweite Grundstück teilte er fünf Jahre später in drei einzelne Parzellen auf, von denen er eine für 425.000 Euro veräußerte. Das Finanzamt sah in diesem Vorgehen ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft des Maklers, wogegen dieser sich mit seiner Klage wandte.
Erfolglos, wie die Richter in allen Instanzen entschieden. Eine Steuerbegünstigung sei nur bei einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gegeben. Diese liege vor, wenn das Objekt tatsächlich und auf Dauer von dem Steuerpflichtigen bewohnt wird, wobei neben dem eigentlichen Gebäude auch das betreffende Grundstück erfasst wird. Kommt es zu einem Verkauf des Grundstücks ohne das der Wohnsitz aufgegeben wird, wird die Einheit von unbebautem Grundstücksteil und Gebäude aufgelöst, weshalb dann auch die steuerliche Privilegierung des unbebauten Teils nicht mehr gegeben sein kann. Auf die Frage, ob ein angrenzendes und vom Verkäufer bis dahin mit genutztes Grundstück in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht, kann es somit überhaupt nicht mehr ankommen.