Demnach kommt ein Vertrag über die Nutzung einer Parkplatzfläche nur mit dem jeweiligen Fahrer des Fahrzeugs zustande und nicht mit dem Halter des Fahrzeugs.
Nimmt ein Parkplatzbetreiber den Halter des Fahrzeugs auf Zahlung der Parkplatzgebühren und Schadensersatz in Anspruch, so kann sich der Halter des Fahrzeugs bezüglich der Person des Fahrers zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Prozess mit Nichtwissen erklären. Dies gilt nicht, wenn der Halter das Fahrzeug selbst auf dem Parkplatz abgestellt hat.
Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Fahrzeugs auch immer dessen Fahrer ist.