Vorab: Mittels Grenzsteinen soll der Grenzverlauf zwischen Grundstücken klar erkennbar sein. Auf diese Weise sollen Streitigkeiten vermieden werden.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt errichtete ein Grundstückseigentümer eine Mauer an der Grenze zu seinem Nachbarn. In diese Mauer war auch der Grenzstein eingeschlossen. Der Nachbar verlangte eine Wiederherstellung des alten Zustandes, wogegen der Nachbar anführte, dass der Grenzstein durch zwei Löcher in der Mauer zu erkennen sei. Ein Rückbau der Mauer sei somit nicht erforderlich. Dieser Auffassung folgte das Münchener Amtsgericht nicht.
Einem Grenzstein muss demnach leicht und ohne weiteres erkennbar und leicht zugänglich sein, da ihm eine hohe Beweiskraft zukommt. Diesem Anspruch werden die beiden Mauerlöcher nicht gerecht. Zum einen sind sie sehr klein, zum anderen muss man in die Hocke gehen um den Grenzstein in Augenschein zu nehmen. Des weiteren ist seine Position aufgrund der Mauer nicht sofort erkennbar. Dem Nachbarn steht deshalb ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zu, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Grenzstein im Zuge der Mauererrichtung verrückt wurde.