Somatisierungsstörungen, d.h. psychisch vermittelte Beeinträchtigungen, die sich in körperlichen Beschwerden zeigen, können aus der Einstandspflicht der Unfallversicherung in den allgemeinen Versicherungsbedingungen herausgeommen werden. Gleiches gilt auch für die Leistung einer Übergangsentschädigung.
Entscheidend ist hierbei, dass es sich um eine Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens handelt, ohne dass fortbestehende unfallbedingte organische Veränderungen hierzu beitragen.
Normen: AUB 2008 Nr. 5.2.6