Bei Renovierungen, Sanierungen, Modernisierungen und Erhaltungsmaßnahmen können haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Solches gilt aber nur bei funktionserhaltenden Baumaßnahmen. Nicht begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme, also alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen. Vorliegend fand der Einbau der Küche aber in einem zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Neubau des Hauses statt. Deshalb können die durch den Einbau anfallenden Lohnkosten auch keine steuerliche Berücksichtigung finden, da es folgerichtig keine Kosten für Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen seien.