Nach der Montage der Kollektoren auf dem Dach seines geschützten Gebäudes beantragte der Kläger nachträglich eine entsprechende Baugenehmigung. Sein Begehren wurde von der Stadt mit dem Hinweis abgelehnt, durch eine solche Anlage würde das Erscheinungsbild der Denkmalschutzzone verändert. Seiner hiergegen gerichteten Klage war vor Gericht Erfolg beschieden.
Nach Auffassung des Gerichts müssten die Belange des Denkmalschutzes aufgrund einer nur geringen optischen Beeinträchtigung hinter den wirtschaftlichen und ökologischen Eigentümerinteressen zurückstehen. Die betroffene Anlage sei vergleichsweise klein und erzeuge keine störenden Lichtreflexionen, weshalb die Stilelemente des betroffenen Objekts weiterhin das Erscheinungsbild dominieren.