Zu diesem Ergebnis gelangte das Verwaltungsgericht in Osnabrück und gab damit der Klage eines betroffenen Nachbarn gegen die Stadt Osnabrück statt, welche die Errichtung zuvor genehmigt hatte. Nach Ansicht der Richter dominierte die 18,5 Meter hohe und mit diversen Auslegern versehene Antenne das Umfeld in einer unangemessenen Art und Weise, zumal sie nicht nur die örtlichen Wohnhäuser und fast schon parkähnlichen Grundstücke überragte, sondern darüber hinaus die Wohnqualität des klagenden Nachbarn nicht unerheblich beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung lag nach Ansicht der Richter auch in dem Umstand, dass die durch ihre Ausleger flächig erscheinende Antenne geradezu erdrückend auf die Terrasse des Klägers wirken würde, zumal die kürzeste Entfernung zu dieser nur 4,30 m betrug. Aufgrund dieser Gegebenheiten hätte die Antenne nicht errichtet werden dürfen. Bis zur vollständigen Rechtskraft des Urteils verfügte das Gericht ferner, dass der Eigentümer die ausfahrbare Antenne bis auf den Erdboden abklappen muss.