Etwas anderes gilt nur, wenn die Windkraftanlage nicht der Eigenart des Wohngebietes widerspricht. Entscheidende Kriterien sind dabei die Größe, Zuschnitt und Lage des betroffenen Grundstücks, sowie Weiträumigkeit und Dichte der Bebauung.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt ging es um die Erteilung eines Bauvorbescheids für eine solche Anlage. Da die Grundstücke in dem betroffenen Gebiet jedoch im Schnitt nur 500-600 qm groß waren, die Entfernung zu den Grundstücksgrenzen teilweise nur 4,50 m betrug und den Nachbarn darüber hinaus der freie Blick auf einen angrenzenden See versperrt worden wäre, lehnte das Gericht die Erteilung eines Bauvorbescheides ab.