Zu dieser Entscheidung gelangte das Verwaltungsgericht Koblenz und gab damit dem Begehren des betroffenen Eigentümers statt. Selbst wenn das betroffene Objekt schon seit Jahren nicht mehr zweckentsprechend genutzt wird und sich im Verfall befindet sei ein sofortiger Vollzug nur gerechtfertigt, wenn eine besondere Dringlichkeit vorliege, oder von dem Objekt Gefahren für Sachen oder die Gesundheit von Dritten ausgehen würden. Sei, wie im betroffenen Sachverhalt, keines dieser Kriterien erfüllt, sei ein sofortiger Vollzug nicht möglich, da dem Eigentümer andernfalls die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Abrissverfügung genommen werden würde.