Der Kläger, selbst Eigentümer des Nachbargrundstücks, führte in seiner Klage aus, dass er durch Bau und Inbetriebnahme der Moschee mit Behinderungen seines Gewerbebetriebes rechnen müsste. Außerdem würde in dem ausgewiesenen Gewerbegebiet nur ausnahmsweise eine anderweitige Nutzung zulässig sein, welche in Verbindung von Moschee und einem bereits vorhandenem Gemeindezentrum aber Überhand nehmen würde. Dabei stützte er sich auf einen 1983 erstellten Bebauungsplan, welchen das Gericht aber als unwirksam betrachtete. Auch sei nicht ersichtlich, dass durch den Betrieb der Moschee Belästigungen oder Störungen zu erwarten seien, die ein zumutbares Maß überschreiten. Bemerkenswert, aber für das Gericht irrelevant, ist im Zusammenhang mit dieser Klage noch der Umstand, dass der Kläger seinen Betrieb bereits in 2010 an einen anderen Standort verlegte.