Dem betroffenen Antragsteller war im Rahmen einer Verkehrskontrolle der Konsum von Cannabis nachgewiesen worden. Die Polizei leitete die Erkenntnis an die Straßenverkehrsbehörde weiter, welche ihm daraufhin den Führerschein entzog und in ihrem Vorgehen von dem entscheidenden Gericht bestätigt wurde.
Nach dessen Ansicht führe der gelegentliche Konsum von Cannabis, etwa in Form von Marihuana und Haschisch dazu, dass der Konsument nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Solches gelte auch für eine erstmalige Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis, auch wenn es dabei nicht zu Ausfallerscheinungen am Steuer gekommen sei, weshalb der Antrag des Betroffenen abschlägig entschieden wurde.