Durch eine kommunale Abwasserbeseitigungssatzung müssen Grundstückseigentümer in Niedersachsen ihre Entwässerungsanlagen bis zum 31.12.2015 und danach alle 20 Jahre auf ihre Dichtigkeit überprüfen, um so ein Eindringen von Fremdwasser in das kommunale Abwasserbeseitigungssystem zu verhindern. So sollen Erschwerung und Beeinträchtigung der öffentlichen Abwasserbeseitigung vermieden werden. Unwirksam sind nach Ansicht des Gerichts hingegen Klauseln in Satzungen, die wasserschutzrechtliche Interessen wie den Schutz des Grundwassers verfolgen, oder die einen Grundstückseigentümer unangemessen belasten. Auch verstoße es gegen geltendes Recht, wenn die Überprüfung durch die Satzung bestimmten Fachbetrieben überlassen würde. Dies sei eine unberechtigte Benachteiligung von Betrieben aus anderen EU-Staaten, die über auf europäischer Ebene erteilte Berechtigungen verfügen, welche solchen nach deutschem Recht grundsätzlich gleichstehen.
Hintergrund: Nicht nur in Niedersachsen, sondern Bundesweit müssen sich die Eigentümer älterer Objekte zum Teil auf gewaltige Kosten einstellen, sollten bei ihnen Schäden an den Entwässerungsleitungen festgestellt werden. Dabei können die einzelnen Gemeinden den Eigentümern weitgehende Vorgaben über den Ablauf der Prüfung machen. Grundsätzlich hat die erste Prüfung bis zum 31.12.2015 zu erfolgen, in manchen Bundesländern, z.B. NRW, können auch längere Fristen festgesetzt werden.