Dem hierbei angeführten Argument der Kläger, auf dem Gelände sei planungsrechtlich nur Schulsport gestattet, schlossen sich die Entscheidungsträger nicht an. Vielmehr sei in allgemeinen Wohngebieten wie diesen und im Einklang mit der Baunutzungsverordnung der Betrieb von Sportanlagen ausdrücklich zugelassen, weshalb vorliegend nichts anderes gelten könnte. Auch hätte eine Schallimmissionsprognose durch das Umweltamt ergeben, das die gesetzlichen Grenzwerte für den zu erduldenden Lärm nicht überschritten würden. Anderes könne auch nicht gelten, wenn die Antragsteller anführen, bei der Immissionsbelastung müssten Fluglärm und Geräuschbelästigungen durch andere Freizeitanlagen Berücksichtigung finden. Denn nach dem Gesetz dürfte nur der Lärm anderer Sportanlagen mit in die Berechnung einbezogen werden, was im vorliegenden Sachverhalt aber irrelevant sei. Somit hätten die Anwohner den Sportplatzlärm aus Gründen der Sozialadäquanz zu akzeptieren.