Wie das Oberlandesgericht Düsseldorf ausführte, gilt solches selbst dann, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Architekt und seinem Auftraggeber nicht getroffen wurde.
In dem verhandelten Sachverhalt vergaß der Architekt die Einfügung von diesen Standards entsprechenden Trittschalldämmungen in den Zwischendecken. Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass der Architekt seinen Auftraggeber auf die hierdurch entstehenden höheren Kosten hätte hinweisen müssen.