In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der verstorbene Ehegatte auf der Rückfahrt von einem betrieblich bedingten Termin bei seinem Steuerberater von dem gemeinsamen Sohn des Ehepaares ermordet. Aufgrund des Umstands, dass die Ermordung auf der Rückfahrt vom Steuerberater erfolgte und es sich bei der Fahrt somit um eine von der Unfallversicherung gedeckte Tätigkeit handelte, begehrte die Hinterbliebene auch entsprechende Zahlungen der beklagten Versicherung.
Zu Unrecht, wie das Gericht befand. Bei dem Geschehen handelte sich um das Finale eines schon lange andauernden Vater-Sohn-Konfliktes, der letztendlich in dem Verbrechen mündete. Ursache für die Tat seien Gründe im rein familiären Bereich, welche in keinem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Opfers gestanden hätten. Es sei lediglich Zufall, dass die Tat bei Verrichtung einer beruflichen Tätigkeit erfolgt sei. Nur deshalb sei noch kein betrieblicher Zusammenhang gegeben, ein Anspruch der Witwe somit unbegründet.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil LSG BW L 2 U 5633 10 vom 22.11.2011