eine Streuweitenregulierung vornehmen sollen.
Sind die Gemeinden nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit zum Winterdienst an Gehwegen und Fußgängerüberwegen verpflichtet, so haben sie hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung ihrer Streupflicht ein Ermessen.
Wird das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, so ist von einer ordnungsgemäßen Maßnahme der Gemeinde auszugehen, welche nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Insbesondere lassen sich dem Landgericht Magdeburg nach keine Vorschriften finden, die einer Gemeinde ein bestimmtes vorgehen hinsichtlich ihrer Räumpflicht vorschreiben, wie z.B. Räumen, Streuen oder Abstumpfen mit Splitt.
Selbiges gilt nach dem Landgericht Magdeburg auch für eine Streuweitenregulierung an den Streufahrzeugen. Demnach entsprechen grade in historisch gewachsenen Orten viele Straßen und Wege in ihrer Breite nicht den heutigen Normen. Eine an jeder Straße durchgeführte, exakte Streuweitenregulierung würde hierbei einen unverhältnismäßigen Mehraufwand entstehen lassen, welcher von den Gemeinden in Abwägung mit den Schutzinteressen Dritter nicht eingefordert werden kann.
Normen: GG Art. 34; §§ 839, 906; SachsAnhStrG §§9, 47