Zwar geht das Urheberrecht auch dann von einer Täterschaft aus, wenn der Buchhändler wissentlich und willentlich ein Buch mit urheberrechtsverletzendem Inhalt vertreibt, ohne das er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat oder es auf ein Verschulden ankommt, jedoch erfährt diese Wertung eine Einschränkung durch die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit. Denn auch dem Händler stehe dieseMeinungsfreiheit zu, da er er keine realistische Möglichkeit hat Urheberrechtsverletzungen hinreichend zu erkennen. Würde man ihm diesen Schutz verweigern, so sähe er sich gegebenenfalls mit kaum zu bewältigenden Unterlassungs- und Abmahnkosten konfrontiert, was sich wiederum direkt auf die Verbreitung von Medien und damit auf die Meinungsfreiheit auswirken würde.
Normen: Art. 5 I GG, §§ 97, 17 UrhG