Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass alle auf dem Grundstück der Beklagten liegenden Parkplätze den direkt angrenzenden Häusern zugeteilt waren, während für ein weiteres benachbartes Haus lediglich eigene Parkplätze in weiterer Entfernung vorhanden waren. Die Parteien der benachbarten Häuser trafen zunächst eine Vereinbarung, wonach die näher liegenden Parkplätze gegen eine geringe Vergütung durch die Nachbarn mitbenutzt werden durften, deren eigene Parkplätze weiter entfernt lagen. Später wollte die gegnerische Partei an dieser Regelung nicht mehr festhalten.
Das Gericht entschied, dass keine Duldungspflicht zur Mitbenutzung der Parkplätze aus dem Grunde besteht, dass die betreffenden Parkplätze schon seit Jahren mitbenutzt werden. Die langjährige Mitbenutzung bildet demnach keine Grundlage für die Rechtmäßigkeit der Mitbenutzung. Allein der Aspekt der Zweckmäßigkeit und der Bequemlichkeit rechtfertigt nicht die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks, insbesondere wenn weitere freie Parkplätze vorhanden sind, mögen diese auch weiter entfernt sein.
Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kann sich nur eine Duldungspflicht ergeben, wenn ein billiger Ausgleich der wiederstreitenden Interessen dringend geboten ist.