In dem zugrundeliegenden Sachverhalt Vermietete die kündigende Partei drei Räume einer einheitlichen Wohnung als Wohngemeinschaftszimmer. Eigentümer der Wohnung waren die Eltern der kündigenden Partei und nicht der Kündigende selbst.
Das LG Hamburg entschied, dass es unschädlich ist, wenn der die Kündigung aussprechende nicht Eigentümer der Wohnräume ist. Vielmehr kommt es nach dem Gesetzeswillen auf den Bedarf des Vermieters an und ob dieser ein berechtigtes Interesse an den Wohnräumen hat.
Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarf, so darf die Kündigung von den Gerichten lediglich auf die erforderliche Ernsthaftigkeit hin überprüft werden. Insbesondere dürfen beabsichtigte Veränderungen der Wohn- und Lebenssituation seitens der Gerichte nicht einer Angemessenheitsprüfung unterzogen werden.
Bei einer Kündigung wegen dringendem Eigenbedarf reicht eine Räumungsfrist bis zum Ende des laufenden Monats aus.
Normen: BGB § 573 II Nr. 2