Fehlen vertragliche Absprachen hinsichtlich der Beschaffenheit der Mietsache, muss der Vermieter die technischen Normen einhalten, die bei der Errichtung des Gebäudes maßgeblich waren.
Bestanden zur Zeit der Errichtung des Gebäudes keine maßgeblichen technischen Normen (DIN-Normen) für die Schalldämmung, ist auf den schallschutztechnischen Standard abzustellen, der bei Gebäuden vergleichbarer Art vorliegt.