Auch bei einem solchen Wechsel sei der Betroffene ausreichend vor einer Ruhendstellung bzw. Kündigung seines Versicherungsvertrages geschützt und müsste auch keine Aufrechnungen seitens des Versicherers befürchten. Nur so könnte nach den Ausführungen des Gerichts eine überzogenen Inanspruchnahme des Sozialleistungsträgers gewährleistet werden. Im Gegenzug habe dieser die Kosten des Basistarifs aber auch dann zu tragen, wenn sie deutlich über den Kosten für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialleistungsempfängers liegen würden.
In dem betroffenen Sachverhalt war dem Kläger eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aus Rechtsgründen nicht möglich.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil LAG NRW L 12 B 107 09 SO ER vom 06.05.2010