Werden Geschäftsräume für den Betrieb einer Arztpraxis für Orthopädie vermietet und betreibt der Mieter anschließend eine Praxis für Allgemeinmedizin, so stellt dies einen vertragswidrigen Gebrauch dar, mithin liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor.
Nach einer erfolgten Abmahnung des Mieters bestimmt sich die Rechtzeitigkeit einer etwaigen fristlosen Kündigung nach den Umständen des Einzelfalls, eine 14 tägige Frist besteht nicht.
Macht der Vermieter zunächst von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht Gebrauch und kündigt er lediglich ordentlich, verwirkt er dadurch sein Recht zur Kündigung nicht.