Zu diesem Ergebnis kam der Europäische Gerichtshof und beantwortete damit die Frage eines österreichischen Gerichts. In dem betroffenen Sachverhalt ging es um Portraitfotos der 1998 entführten Natascha K., der im Jahr 2006 die Flucht aus dem Haus ihres Peinigers gelang. Geklagt hatte eine Fotografin, welche vor der Entführung Fotos des damals zehn Jahre alten Mädchens angefertigt hatte. Diese waren von diversen Zeitungen veröffentlicht worden, ohne das die Urheberin um Erlaubnis gebeten worden war oder ihr Name genannt wurde. Nach den Ausführungen des Gerichts würden grundsätzlich auch Portraitbilder vom Urheberrechtsschutz umfasst, da auch bei der Anfertigung von Portraitfotos eine geistige Schöpfung der Fotografin vorläge und damit ihre Persönlichkeit zum Ausdruck käme. Deshalb sei auch bei der Veröffentlichung solcher Bilder grundsätzlich die Zustimmung des Erstellers einzuholen und sein Name zu nennen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn eine Identifikation des Urhebers unmöglich sei oder die Veröffentlichung Zwecken der öffentlichen Sicherheit dient.
Soweit sie im Zusammenhang mit dem Vorgehen der nationalen Behörden steht, im Einvernehmen und Absprache mit diesen erfolgt, muss der Urheber aber nicht genannt werden. Ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Behörden sei hierzu nicht erforderlich, jedoch müssten die Fotos auch von der Behörde zur Verfügung gestellt worden sein. In einem solchen Fall würde die Angabe der Behörde als Quelle genügen. Wird das Foto aber von einer Presseagentur geliefert, sei der Urheberrechtsschutz hingegen wieder zu beachten.
Normen: Richtlinie 2001/29/EG, Verordnung (EG) Nr. 44/2001