Der betroffene Arbeitnehmer reiste als Dolmetscher im Rahmen eines Auslandseinsatzes für eine Landsmannschaft nach Russland. Im Rahmen dieser Tätigkeit kam es zu einem Unfall, aufgrund dessen der Betroffene die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen wollte. Diesem Anliegen folgten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht.
Grundsätzlich würde der Versicherungsschutz nur bei einer inländischen Beschäftigung gelten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz würde nur existieren, wenn der Betroffene aus einem inländischen Beschäftigungsverhältnis heraus für eine begrenzte Tätigkeit ins Ausland geschickt würde und er anschließend im Inland weiter beschäftigt wird. Das war vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beschäftigung für die Landsmannschaft sei erstmalig erfolgt und im Anschluss an den Hilfseinsatz auch nicht im Inland fortgesetzt worden. Auch sei eine solche Weiterbeschäftigung zu keinem Zeitpunkt gesichert gewesen. Aufgrund dieser Umstände sei ein Anspruch des Verunglückten gegen den gesetzlichen Versicherungsträger nicht gegeben.