In dem nun entschiedenen Sachverhalt führte das Nichtraucherschutzgesetz zu dem Umstand, dass in der Gaststätte der Pächterin nicht mehr geraucht werden durfte. Deshalb verlangte diese von der Verpächterin die Durchführung von Umbaumaßnahmen, um so den geneigten Gästen den Tabakkonsum wieder zu ermöglichen. Dieser Forderung kam die Verpächterin nicht nach, weshalb die Klägerin die Erstattung ihrer Umsatzeinbußen von selbiger verlangte. Dieser Forderung gab das Gericht nicht statt, da es keine Verpflichtung der Verpächterin zur Schaffung entsprechender Räumlichkeiten erkennen konnte. Das Rauchverbot innerhalb der Gaststätte beruhe nicht auf einem Mangel dieser Räumlichkeiten, für den die Beklagte zuständig wäre, sondern gehe auf ein Gesetz zurück. Dieses regelt aber lediglich die Betriebsführung durch die Pächterin, weshalb die finanziellen Einbußen ihrer Risikosphäre zugerechnet werden müssten.