Der Vermieter kann Verwaltungskosten im Rahmen der ortsüblichen und notwendigen Verhältnisse umlegen. Liegen die Kosten im Rahmen des Ortsüblichen und Notwendigen, handelt es sich in der Regel nicht um überraschende Kosten.
Der Mieter ist vor überhöhten Betriebskosten durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot geschützt.
Der Mieter kann nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Betriebskosten mit den Vorauszahlungen abgedeckt sein werden.
Unterschreiten die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten deutlich die später entstehenden Kosten, so kann nicht ohne Weiteres auf eine unzureichende Aufklärung des Vermieters geschlossen werden, so dass der Vermieter aufgrund dessen Schadensersatz leisten muss, bzw. der Mieter die Betriebskosten nicht begleichen muss.