Verjährung des Ersatzanspruchs bei rechtsgrundlos erfolgten Renovierungen
Irrt der Mieter über seine Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen und entstehen ihm aufgrund dieses Irrtums Kosten, so kann er diese nur innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen.
Ansonsten gilt der Anspruch als verjährt.
Bundesgerichtshof, Urteil BGH XIII ZR 195 10 vom 04.05.2011