In dem entschiedenen Sachverhalt beantragte der Antragsteller, für den im Grundbuch ein Grundpfandrecht eingetragen war, die Zwangsversteigerung des betroffen Grundstücks. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da mit der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens die Verfügungsgewalt über das Grundstück auf den englischen Insolvenzverwalter übergegangen sei. Erst wenn eine Umschreibung des Vollstreckungstitels auf diesen und die Zustellung dieses Titels an ihn erfolgt sein, sei eine Zwangsversteigerung möglich. Denn es gäbe keinen Grund, warum ein ausländischer Insolvenzverwalter besser gestellt werden soll als ein solcher aus dem Inland.
Anmerkung des Verfassers: Gründend auf der europäischen Niederlassungsfreiheit ist es inzwischen möglich die im europäischen Vergleich recht lange sechsjährige deutsche Wohlverhaltensphase zu umgehen, indem man in anderen europäischen Mitgliedsstaaten die Insolvenz beantragt. Hauptvoraussetzung dafür ist ein fester erster Wohnsitz in diesem Land. Der Grund für die Wahl einer Insolvenz im Ausland liegt in dem Umstand, das dort zum Teil erheblich kürzere Wohlverhaltensphasen von teilweise nur zwei Jahren gelten. Inzwischen gibt es Anbieter, die komplette Insolvenzpakete für den geneigten und zahlungskräftigen Kunden anbieten und von der Wohnsitzbeschaffung, über die Arbeitsvermittlung und die Begleitung vor dem ausländischen Gericht alles begleiten. Woher die Mittel für die Inanspruchnahme eines solchen Service durch den insolventen Kunden bleiben mag dahingestellt sein.
Normen: §§ 335 ff. InsO, Art. 4 II S. 2 c EuInsVO