Dies gilt erst recht, wenn das Gehalt in einem Gesamtbetrag überwiesen wird und Rechte und Pflichten des Arbeitgebers so geregelt werden, dass keine Aufspaltung in mehrere Wohnungseigentümergemeinschaften ersichtlich wird.
Normen: GG Art. 2 I; ZPO §§ 2, 3, 9, 511, 574; BGB §§ 133, 157, 427