Unbekannte entzündeten den ordnungsgemäß abgestellte PKW des Fahrzeughalters. Daraufhin rollte dieser gegen einen geparkten LKW, welcher daraufhin ebenfalls Feuer fing. Den entstandenen Schaden wollte der Eigentümer von dem Halter bzw. seiner Versicherung ersetzt wissen.
Diesem Anliegen stand das Gericht jedoch ablehnend gegenüber. Nach seinen Ausführungen und in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben sei eine Haftung nur gegeben, wenn sich der Schaden ,,beim Betrieb' des PKWs ereignet hätte. Maßgebliches Kriterium dafür sei aber, dass das schädigende Ereignis in einem nahen örtlichen und zeitlichen Ursachensammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des PKWs steht. Somit ist Voraussetzung, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Schaden führen.
Da mit der Brandlegung aber ein externes Ereignis zur Schadensverursachung geführt hat, die Schädigung also gerade nicht durch den Betrieb des PKWs ausgelöst wurde, sahen die Richter die Haftung als nicht gegeben an.