Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof und bestätigte damit ein vertragswidriges Verhalten des beauftragten Architekten. Verschweigt der Architekt die nicht erfolgte Überwachung, so liegt hierin ein arglistiges Verhalten. Voraussetzung für die Arglist ist aber, dass ihm bewusst ist das er seine Bauüberwachungspflichten nicht wahrgenommen hat. Unerheblich ist dabei die Frage, ob er über das Bewusstsein bezüglich der mangelhaften Ausführung der Arbeiten verfügte, oder ob er auf eine mangelhafte Verrichtung der Arbeiten vertraute. Arglist liegt hingegen nicht vor, wenn er nicht von einer Überwachungspflicht ausging.