Geht das Gericht den geäußerten Zweifeln nicht nach, verletzt es das Gebot des rechtlichen Gehörs.
Insbesondere muss das Gericht den Behauptungen nachgehen, dass der Vermieter das Mietobjekt nach Ausspruch der Eigenbedarfskündigung zum Verkauf anbietet und dafür Zeugen, wie z.B. ein Makler, benannt werden können. Auch liegen ernsthafte Zweifel vor, wenn ein Parkettleger vom Vermieter beauftragt wird, der gegenüber Dritten zu erkennen gibt, dass das Mietobjekt verkauft werden soll.
Hierbei handelt es sich um Fragen, die von zentraler Bedeutung für das Verfahren sind und denen das Gericht nachgehen muss, mithin verdienen vorgeschobene Kündigungen keinen Schutz.