Dabei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Überzahlung der Miete erfolgte.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt klagte ein Mieter im Jahr 2007 auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete in den Jahren 2000 und 2001, infolge einer sich nachträglich herausstellenden Wohnflächenabweichung der Wohnung.
Das Gericht erklärte den Anspruch des Klägers für verjährt, weil es bei Ansprüchen aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts (also vor dem 01.01.2002) bei der alten Verjährungsfrist bleibt, wenn die nach altem Recht längere Frist (4 Jahre) früher abläuft, als die kürzere Frist nach neuem Recht (3 Jahre), wobei es nicht auf Kenntnis des Mieters von den anspruchsbegründenden Umständen ankommt.
Normen: BGB §§ 197, 198 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6