Hintergrund: In der Regel kann man sich mit Schulden, welche nach der Insolvenzeröffnung entstanden sind, direkt an den Schuldner halten, muss sich also nicht mit der oftmals geringen Befriedigungsquote aus dem Insolvenzverfahren zufrieden geben. Wie es sich aber mit einer Nebenkostennachforderung verhält, die zwar Kosten aus der Zeit vor der Insolvenz betrifft, aber erst nach der Insolvenzeröffnung erstellt wird, hatte kürzlich der Bundesgerichtshof zu klären.
Wie das Gericht urteilte, handelt es sich bei einer solchen Forderung auch dann um eine Insolvenzforderung, wenn die reguläre Nebenkostenabrechnung im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht erstellt war. Ihr Charakter als Insolvenzforderung bleibt auch erhalten, wenn der Verwalter erklärt, das Forderungen aus dem Mietverhältnis nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.