Hierbei ist die Bruttomiete im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert.
Nach dem BGH, ist nicht von einer geringeren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit schon deshalb auszugehen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände vollständig untergebracht werden können.
Normen: BGB §§ 536 I 2, 812 I 1 Alt. 1