Zu dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof und gab damit der GEMA recht, welche sich hauptsächlich auf die Praktikabilität der Berechnungsmethode stützte. Der Gegner, unter anderem Veranstalter diverser Weihnachtsmärkte, wollte eine Berechnung anhand der tatsächlichen beschallten Fläche veranschlagt sehen. Dabei stützte er sich unter anderem auf das Argument, dass von der Gesamtfläche beispielsweise der für Verkaufsbuden und ähnliches genutzte Platz abgezogen werden müsste.
Mitnichten, wie die Richter befanden. Vielmehr sei es so, das Freiluftveranstaltungen in ihrer Gesamtheit durch die Bühnenmusik geprägt werden und in der Regel deutlich mehr Zuhörer die Musik wahrnehmen, als auf der beschallten Fläche Platz finden. Darüber hinaus sei es der GEMA bei der Vielzahl der betroffenen Veranstaltungen nicht zumutbar, die tatsächlich beschallte Fläche zu bemessen. Dies sei nicht Praktikabel, weshalb die Berechnung der Vergütungshöhe anhand der Gesamtfläche durchaus ihre Berechtigung hat.