Dem steht es nicht entgegen, dass der Minderjährige in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, da die Urheberrechtsverletzung keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern eine deliktische darstellt.
In dem zu entscheidenden Sachverhalt hatte ein Jugendlicher eine von ihm verwaltete Seite mit einem Link versehen, welcher auf eine Urheberrechte verletzende illegale Filesharing-Seite führte. Unerheblich war dabei, dass dem Jugendlichen keine Möglichkeit zur Verfügung stand, auf den Inhalt dieser Seite einzuwirken, da das entscheidende Gericht alleine in der Verlinkung bereits ein Urheberrechte verletztendes öffentliches Zugänglich machen sah. Im Ergebnis wurde der Jugendliche zu einem Schadensersatz in Höhe von 7000 Euro und zur Begleichung der Abmahngebühren von mehr als 2000 Euro verurteilt.
Normen: §§ 104 ff. BGB, § 97 UrhG