In dem entschiedenen Sachverhalt hatte ein Schuldner das Vermögensverzeichnis handschriftlich ergänzt und unterschrieben, es jedoch unterlassen eine vorgenommene Grundstücksschenkung an seine Frau in dem entsprechenden Formblatt anzugeben, obwohl selbiges eine ausdrücklich formulierte Nachfrage nach vorgenommenen unentgeltlichen Übertragungen enthielt. Vielmehr lege der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Anträgen und der vorgenommenen Schenkung den Verdacht nahe, dass der Schuldner das Grundstück vor den Gläubigern in Sicherheit bringen wollte.