Insbesondere kann darin kein Versagungsgrund für die Restschuldbefreiung gesehen werden, obwohl den Schuldner bei einem Vermächtnis der Halbteilungsgrundsatz trifft.
Grund dafür ist, dass die Entscheidung über eine Annahme von Pflichtteil oder Vermächtnis höchstpersönlicher Natur sei und eine Obliegenheit zur Annahme zu einem mittelbaren Zwang führen würde.
Folglich besteht für den Schuldner bei entsprechenden Verjährungsfristen die Möglichkeit den Halbteilungsgrundsatz zu umgehen, indem er die Annahme erst nach Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens erklärt. Mit diesem Umstand muss das Insolvenzrecht nach Ansicht des entscheidenden Gerichts aber leben.