Grundsätzlich ist der an einem PKW entstandene Schaden von der Versicherung nur zu ersetzen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Diebstahl aus einem PKW und dem Schaden an dem PKW besteht. Begeht der Täter beispielsweise aus Frustration über mangelnde Beute weitere Vandalismushandlungen an dem Fahrzeug, so liegt in diesem Tun ein von der Diebstahlhandlung klar zu trennender eigener Entschluss. Für diesen hat die Teilkaskoversicherung nicht einzustehen.
Normen: § 12 (1) b AKB a.F.