Dies gilt selbst dann, wenn die verschwiegenen Vorerkrankungen nichts mit dem Grund für die Berufsunfähigkeit zu tun haben, wie der Bundesgerichtshof ausführte. Der Kläger konnte aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Beruf nicht mehr ausüben. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages hatte er im Fragebogen die Frage nach dem Vorliegen von "Krankheiten, Unfallfolgen oder körperlichen Schäden des Rückens oder Nackens in den letzten fünf Jahren" verneint, obwohl er in diesem Zeitraum wegen Rückenbeschwerden mehrfach einen Arzt und einen Masseur aufgesucht hatte. Als die Versicherung hiervon Kenntnis erlangte, verweigerte sie die Leistungen für die Berufsunfähigkeit.
Neben der Belanglosigkeit von Vorerkrankung als Grund der späteren Berufsunfähigkeit stützte der Bundesgerichtshof seine Entscheidung vor allem auf den Umstand, dass die Versicherung ein berechtigtes Interesse an einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen habe. Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass der Umstand, dass die Versicherung ihre Informationen nur aufgrund einer zu weit gefassten und damit unwirksamen Schweigepflichtsentbindung erlangte, ebenfalls nicht gegen eine Verwertung der verschwiegenen Informationen sprechen würde.