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Schadensersatzanspruch des Bauherrn bei rechtswidriger Baugenehmigung

Vertraut ein Bauherr auf den Bestand einer Baugenehmigung und entstehen ihm durch den Beginn der Bauarbeiten kosten, so kann ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Baubehörde zustehen, wenn sich die Baugenehmigung später als rechtswidrig herausstellt.


Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein ein Nachbar einen Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung eingelegt hat und dem Bauherrn dieser Umstand bei Beginn der Baumaßnahmen bekannt war. In diesem Fall trifft ihn ein überwiegendes Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, durch welches die Baubehörde von einer möglichen Einstandspflicht teilweise befreit wird. Denn mit der Einlegung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung durch den Nachbarn hätte der Betroffene zumindest eine Entscheidung zu diesem Widerspruch abwarten müssen und nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass der Widerspruch erfolglos bliebe. Ein Mitverschulden könne der Behörde jedoch in soweit angelastet werden, als sie bereits in der Genehmigungsphase ein berechtigtes Widerrufsrecht des Nachbarn als nicht gegeben ansah und der Bauherr somit auf diese Einschätzung zumindest teilweise vertrauen durfte.

In welcher Höhe sich Bauherr und Behörde die entstandenen Kosten teilen müssen, muss dementsprechend an den Umständen des Einzelfalls gemessen werden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH III ZR 252 06 vom 24.04.2008
Normen: §§ 639, 254 BGB
[bns]
 
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