Demnach ist eine Mieterhöhung stets bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig.
Dabei sind die Marktverhältnisse und die in der Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art getätigten Entgelte als Maßstab heranzuziehen.
Vertragliche Vereinbarungen über die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen könne nicht berücksichtigt werden und würden das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Vergleichsmieten verletzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pflicht des Vermieters zur Vornahme Schönheitsreparaturen bereits ursprünglich vereinbart wurde oder ob die Übertragung auf den Mieter unwirksam war.