Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet vor Veräußerung des Unfallfahrzeugs das eingeholte Gutachten zur Restwertermittlung der Haftpflichtversicherung zur Überprüfung vorzulegen bzw. die Haftpflichtversicherung über die Veräußerungsabsicht zu informieren und ein eventuell höheres Restwertangebot abzuwarten.
Die ordnungsgemäße Ermittlung des Restwerts eines Unfallfahrzeugs setzt in der Regel als Schätzungsgrundlage die Einholung von drei konkreten Angeboten auf dem regionalen Markt voraus.