Demnach liegt aufgrund der Bestimmung der Klauseln bei dem Zusammentreffen von zwei an sich unbedenklichen Klauseln ein Summierungseffekt und damit eine unzulässige Benachteiligung des Mieters vor, auch wenn nur eine Klausel formularmäßig vereinbart wurde und die andere dagegen individualvertraglich. Daran ändert sich auch nichts, wenn beide Klauseln unter unterschiedliche Paragraphen mit unterschiedlichen Überschriften gefasst sind. Beide Klauseln sind in ihrer Gesamtwirkung zu betrachten, wobei es auf das Zusammenspiel von Formularklausel und Individualvereinbarung ankommt.
Normen: BGB §§ 280 ff.